Satzung des Blinden- und Sehbehindertenvereins für den Kreis Mettmann e.V.

Gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. März 2017

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Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Mitgliedschaften, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
§4 Zusammensetzung des Vereins
§5 Ordentliche Mitglieder
§6 Ehrenmitglieder
§7 Fördermitglieder
§8 Korrespondierende Mitglieder
§9 Organe
§10 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§11 Die Mitgliederversammlung
§12 Der Vorstand
§13 Beschlussfähigkeit
§14 Niederschriften
§15 Anträge
§16 Kassenprüfer
§17 Datenschutz
§18 Auflösung des Vereins

Satzungstext

§1 Name, Sitz, Mitgliedschaften, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

§1 (1)

a) Der Verein führt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenverein für den Kreis Mettmann e.V.“.

b) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert und ist beim zuständigen Amtsgericht unter der Nummer 15374 in das Vereinsregister eingetragen.

c) Der Verein ist ordentliches Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V. mit Sitz in Meerbusch und des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. mit Sitz in Berlin.

d) Weitere Mitgliedschaften sind möglich.

e) Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Kreisgebiet Mettmann und Umgebung.

§1 (2)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

§2 (1)

Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgaben im Sinne des III. Abschnitts der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“).
Der Verein vertritt die Interessen der Blinden und Sehbehinderten und arbeitet hierbei mit anderen Selbsthilfeträgern zusammen. Der Blinden- und Sehbehindertenverein für den Kreis Mettmann e.V. ist ein Verein der freien Wohlfahrtspflege.

§2 (2)

Der Verein fördert die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung blinder und sehbehinderter Personen insbesondere durch

a) soziale und berufliche Rehabilitation,

b) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

c) Erholungsfürsorge,

d) allgemeine Beratung der Betroffenen und ihrer Angehörigen,

e) Beratung in Hilfsmittelfragen,

f)  Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

g) Unterstützung und Pflege kultureller, geselliger und sportlicher Bestrebungen,

h) Öffentlichkeitsarbeit,

i)  Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

§2 (3)

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.

§3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

§3 (1)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

§3 (2)

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§3 (3)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Zusammensetzung des Vereins

§4 (1)

Der Verein hat ordentliche Mitglieder (§5 ), Ehrenmitglieder (§6 ) und außerordentliche Mitglieder (§7 und §8 ).

§4 (2)

Außerordentliche Mitglieder sind

fördernde Mitglieder und

korrespondierende Mitglieder.

§5 Ordentliche Mitglieder

§5 (1)

a) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die blind oder sehbehindert ist oder deren Erkrankung zu einer Sehbehinderung oder Erblindung führen kann und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet Mettmann und Umgebung hat.

b) Den schriftlichen Aufnahmeantrag nimmt der Vorstand entgegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Abstimmung ist dem Antragsteller vom Vorstand mitzuteilen.

c) Bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Personen ist der Mitgliedsantrag vom gesetzlichen Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

§5 (2)

Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch, der schriftlich an den Vorstand innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach bekannt werden der Entscheidung des Vorstandes zu richten ist, entscheidet bei Nichtabhilfe die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§5 (3)

1.    Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,

a) die von den Vereinsorganen für die Ausübung der Vereinsarbeit für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen,

b) die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und durchzuführen,

c) die beschlossenen Beiträge und Umlagen zum jeweils festgesetzten Fälligkeitstermin zu leisten,

d) das Ansehen des Vereins und die Interessen der Mitglieder zu wahren,

e) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben ihrem Können entsprechend zu unterstützen.

2.    Die Blindheit, Sehbehinderung oder Erkrankung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

3.    Ordentliche Mitglieder haben das Recht, den Verein im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke in Anspruch zu nehmen.

§5 (4)

a) Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich zum Jahresschluss erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 15. November des Geschäftsjahres vorliegen.

b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.

c) Bei Zahlungsrückständen von mindestens zwölf Monaten trotz Mahnung kann die Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand erfolgen, wobei sich der BSV für den Kreis Mettmann e.V. alle Rechte aus Beitrittsrückständen sowie deren rechtliche Beitreibung vorbehält.

§5 (5)

1.    Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es

a) nach zweimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen aus §5 (3) nicht nachkommt,

b) die Belange des Vereins grob fahrlässig verletzt.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

2.    Gegen den Ausschluss ist Einspruch beim Vorstand zulässig, der in seiner nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Ausschluss rechtskräftig wird.

§6 Ehrenmitglieder

§6 (1)

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die allgemeine Blindenwohlfahrt in besonderer Weise verdient gemacht haben.

§6 (2)

Darüber hinaus werden Personen, die auf eine 50-jährige Mitgliedschaft zurückblicken können, zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§6 (3)

Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Fördermitglieder

§7 (1)

Mitglieder können solche Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Jahresbetrages nach eigenem Ermessen oder zu einer anderen Hilfeleistung verpflichten.

§7 (2)

Fördernde Mitglieder werden über die Vereinstätigkeit durch Jahresberichte informiert.

§7 (3)

Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ihnen steht auf den Mitgliederversammlungen ein Rede- und Antragsrecht zu, aber kein Stimmrecht.

§7 (4)

Die Ausnahme bildet ein in den Vorstand gewähltes Fördermitglied, welches in Ausübung seiner Tätigkeit Stimmrecht erhält.

§8 Korrespondierende Mitglieder

§8 (1)

Korrespondierende Mitglieder können Organisationen werden, die im Blindenwesen tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft besitzen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§8 (2)

Korrespondierende Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen und mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§9 Organe

§9 (1)

Organe des Vereins sind

die Jahreshauptversammlung

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§10 Die Jahreshauptversammlung

§10 (1)

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

§10 (2)

1. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über

a) die Wahl des Vorstands,

b) den Jahresbericht,

c) den Kassenbericht,

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Wahl von 2 Kassenprüfern,

f)  die Wahl der Nachfolger bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern,

g) die Änderung der Vereinssatzung,

h) die Festlegung des Jahresbeitrages für das folgende Geschäftsjahr; diese Entscheidung ist bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres zu treffen,

i)  die Bildung und Verwendung von Rücklagen sowie der Erträge aus Rücklagen,

j)  Aufwandspauschalen für Vorstandsmitglieder,

k) Beschwerden gegen den Vorstand,

I)  Zu- und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften sowie von korrespondierenden Mitgliedschaften,

m) die Auflösung des Vereins.

2. Satzungsänderungen, die von Behörden gefordert werden, nimmt der Vorstand vor. Die Mitglieder sind über die entsprechenden Änderungen zu unterrichten.
Eine Jahreshauptversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies ausdrücklich von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

§10 (3)

Die Jahreshauptversammlung besteht aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes,

b) den ordentlichen Mitgliedern,

c) den Ehrenmitgliedern und

d) den korrespondierenden Mitgliedern.

§10 (4)

Die Jahreshauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich, elektronisch oder auf Tonträger unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.

§10 (5)

Stimmberechtigt sind

a) die ordentlichen Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres und die gesetzlichen Vertretungsberechtigten der geschäftsunfähigen ordentlichen Mitglieder,

b) die Ehrenmitglieder und

c) die Mitglieder des Vorstandes.

§10 (6)

Zu einem Beschluss auf Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zu einem Beschluss zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§11 Die Mitgliederversammlung

§11 (1)

Die Mitgliederversammlung besteht aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes,

b) den ordentlichen Mitgliedern,

c) den Ehrenmitgliedern und

d) den korrespondierenden Mitgliedern.

§11 (2)

Die Mitgliederversammlung informiert über die Aufnahme von Mitgliedern.

§11 (3)

Die Mitgliederversammlung informiert insbesondere über

a) Austritt von Mitgliedern,

b) Ausschluss von Mitgliedern,

c) Neuerungen und Änderungen in der Sozialgesetzgebung,

d) Rechtsinformationen,

e) aktuelle Hilfsmittelangebote,

f)  Veranstaltungen, Lehrgänge und Seminarangebote,

g) vereinseigene Aktivitäten,

h) allgemein Wissenswertes aus dem Blinden- und Sehbehindertenwesen,

i)  Verbandsmitteilungen

§11 (4)

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl der Nachfolger bei vorzeitiger Amtsniederlegung oder Tod von Vorstandsmitgliedern.

§12 Der Vorstand

§12 (1)

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) seinem Stellvertreter

c) drei Beisitzern.

2. Funktionsträgerinnen verwenden die weibliche Sprachform.

3. In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die ordentliches Mitglied des Vereins nach §5 oder Mitglied nach §6 sind.
Die Ausnahme bildet ein in den Vorstand gewähltes Fördermitglied. Minderjährige Mitglieder dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen ordentliches Mitglied des Vereins sein.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Amtsniederlegung oder Tod vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht mehr sämtliche nach der Satzung erforderlichen Vorstandsämter besetzt sind.

§12 (2)

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§12 (3)

a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

b)   Der Verein wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten; beide sind allein vertretungsberechtigt.

§12 (4)

a) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

b)   In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Kalendertage verkürzt werden, sie entfällt bei aktenkundig gemachter Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern.

c)   Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

§12 (5)

a) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Vereins vor.

b)   Der Vorstand hat dem Verband den Bestand der Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres als Stichtag für die Beitragsbemessung per statistischem Fragebogen zu melden.

§13 Beschlussfähigkeit

§13 (1)

a) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefasst.

b)   Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

c)   Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

d)   Nach Beginn einer Sitzung gilt die Versammlung so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussunfähigkeit auf entsprechenden Antrag nicht festgestellt wird.

§13(2)

Der Vorsitzende oder Vertreter kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege einholen. Der Beschluss ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der jeweiligen Organstimmen für die Vorlage ausspricht.

§14 Niederschriften

§14 (1)

a) Von den Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

b)   Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu Niederschriften werden in den Sitzungen entgegengenommen, behandelt und beschlossen.

c)   Die Niederschriften sind von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§15 Anträge

§15 (1)

Anträge an den Vorstand können von

a) Mitgliedern,

b) Vorstand und

c) Ehrenmitgliedern

gestellt werden.

§15 (2)

Anträge sollen zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung mit schriftlicher Begründung dem Vorstand vorliegen.

§16 Kassenprüfer

§16 (1)

Zu Kassenprüfern können Mitglieder gemäß §5 oder §6 der Satzung oder außenstehende Personen gewählt werden. Sie müssen voll geschäftsfähig sein und dürfen dem Vereinsvorstand nicht angehören. Ihre Bestellung gilt für ein Geschäftsjahr.

§16 (2)

Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss auf Satzungsmäßig- und Zweckmäßigkeit hin zu prüfen. Der Generalversammlung ist über die Feststellungen Bericht zu erstatten.

§17 Datenschutz

§17 (1)

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der BSV für den Kreis Mettmann e.V. den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, Geburtsdatum, Grad und Art der Behinderung, E-Mail-Adresse, Beruf, sowie behinderungsspezifische bezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / EDV-Systemen des Vorstandes, sowie des Steuerberaters gespeichert.

§17 (2)

Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§17 (3)

Als Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. Meerbusch und Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. Berlin ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten (Namen und Anschrift). Andere Daten wie Grad der Behinderung und Altersdurchschnitt werden in Vereinsfragebögen vom BSV Nordrhein e.V. zu statistischen Zwecken nicht personenbezogen erhoben.

§17 (4)

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen, sowie Feierlichkeiten auf dem Tonforum, Vereinsdrucksachen und der Internetseite des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliedsdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Tonforum, Vereinsdrucksachen und der Internetseite. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder die einen begründeten Antrag stellen, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliedsdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Adresse der Mitglieder an den Antragsteller aus.

§17 (5)

Das einzelneMitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

§17 (6)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§18 Auflösung des Vereins

§18 (1)

Bei Auflösung des Vereins (Körperschaft) oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.

§18 (2)

Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Interesse der Blinden und Sehbehinderten im Kreisgebiet Mettmann zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung genehmigt.

Wülfrath, den 22. März 2003


Änderung der Satzung von der Jahreshauptversammlung genehmigt.

Wülfrath, den 26. Februar 2011

Unterschriften:

Manfred Rusch                                    Tamara Ströter

(Vorsitzender)                                       (stellvertretende Vorsitzende)

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR 15374 am 21. Juli 2011


Änderung der Satzung von der Jahreshauptversammlung genehmigt.

Wülfrath, den 25. März 2017

Unterschriften:

Tamara Ströter                                     Jörg Moses

(Vorsitzende)                                        (stellvertretender Vorsitzender)

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR 15374 am 09. August 2017